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1309. März 9. Oppeln.

dom. qua cantatur Letare.

Boleslaw, Herzog von Oppeln, verkauft sein Erbgut Scirczemb (Falkowitz Kr. Oppeln) von 25 flämischen Hufen, die Hufe zu einer halben Mark an Matthias und Domazlaus zur Aussetzung nach deutschem Rechte, wobei dieselben racione locacionis je die siebente Hufe frei haben sollen, dieselben sollen zu ihrer Schultisei allen Zubehör haben an Fischfang, Zeidlerei, Jagd auf Hasen, Rehe, Biber, Füchse etc., wogegen der Herzog das gagium (Goy, mit dichtem Wald bestandenes Bruchland) sich vorbehält, während er zwei Mellificia darin den Schulzen und den Bauern überlässt; doch darf aus dem Goy gegen den Zins je eines halben Vierdungs jeder Hufenbesitzer sich unam plectam seu congeriem lignorum (die nachfolgende Urk. übersetzt eine Tafel oder einen Stoss Holz) machen. Die Schulzen sollen ferner den dritten Pfennig vom Gerichte haben und eine Mühle an der Stober mit den Fischteichen, und eine freie Schenke, eine Mühle, eine Fleisch- und eine Brotbank sich erbauen. Das Gut grenzt an Domarecz (Dammratsch) von der einen und an den Herrn Herzog von Glogau von der andern Seite (auf dem rechten Ufer der Stober reichte hier ein Zipfel des bekanntlich nicht lange vorher von dem Glogauer Herzog erworbenen Gebietes auf dem rechten Oderufer, aus dem dann das Fürstenthum Oels sich bildete, bis an die Stober). Die Schulzen haben an den Herzog jährlich zu liefern 40 Urnen Honig oder statt der Urne Honig je einen Vierdung Silber. Als Zehnten sollen die Einwohner dem Bischof mit Rücksicht auf die geringe Fruchtbarkeit des Ackers einen halben Vierdung von der Hufe zahlen, die Schulzen aber für je die siebente Hufe ganz frei sein, auch 12 Gärten in dem Dorfe austhun dürfen. Für eine zu erbauende Kirche sind 2 Hufen bestimmt.

Z.: Herr Slozebor Ritter (unsere Vorlage hat Nazebor), Boruta, Andreas v. Berdzan (Bierdzan), Andreas v. Cotorz (Kottorz - sind hier die Besizer der beiden genannten Dörfer oder die Schulzen derselben gemeint?) und Johann Hofnotar und Ausfertiger dieses.


(Böhme) Diplomat. Beitr. II, 67 druckt die Urk. wie er versichert, aus dem Or. in Czarnowanz ab, doch ist dieselbe nicht mit an das Bresl. Staatsarch. gekommen, und Wattenbach hat bei seinem neuen Abdrucke 1857 im Cod. dipl. Siles. I, 23 nur Böhme folgen können. Vgl. dazu die folgende Urk. Hier ward eine Abschr., genommen vom Or. zu Brieg i. J. 1669 im Bresl. Staatsarch. D 370 fol. 29, benutzt.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 16, 1892; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1301 - 1315. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.